§
1 Name, Sitz und Eintragung
1. Der Verein
führt den Namen Förderverein Nationalpark Boddenlandschaft
e.V.
2. Der Verein
hat seinen Sitz in Ahrenshoop.
§ 2 Zweck
des Vereins
1. Der Zweck
des Vereins ist die Förderung und kritische Begleitung
des Nationalparks Vorpommersche Boddenlandschaft nach den
Richtlinien der Internationalen Union zum Schutz der Natur
(IUCN) für die Management-Kategorie II in der Fassung
von 1994.
Dazu gehören:
der Schutz natürlicher
Regionen und landschaftlich reizvoller Gebiete von nationaler
und internationaler Bedeutung für geistige, wissenschaftliche,
erzieherische, touristische oder Erholungszwecke;
der dauerhafte
Erhalt charakteristischer Beispiele physiographischer Regionen,
Lebensgemeinschaften, genetischer Ressourcen und von Arten
in einem möglichst natürlichen Zustand, damit ökologische
Stabilität und Vielfalt gewährleistet sind;
die Besucherlenkung
für geistig-seelische, erzieherische, kulturelle und
Erholungszwecke in der Form, daß das Gebiet in einem
natürlichen oder naturnahem Zustand erhalten wird;
die Beendigung
und sodann die Unterbindung von Nutzungen oder Inanspruchnahme,
die dem Zweck der Ausweisung entgegenstehen;
die Respektierung
der ökologischen, geomorphologischen, religiösen,
oder ästhetischen Attribute, die Grundlage für die
Ausweisung waren
die Berücksichtigung
der Bedürfnisse der einheimischen Bevölkerung einschließlich
deren Nutzung bestehender Ressourcen zur Deckung ihres Lebensbedarfes
mit der Maßgabe, daß diese keinerlei nachteilige
Auswirkungen auf die anderen Managementziele haben.
2. Der Verein
fördert die wissenschaftliche Arbeit des Nationalparks
sowohl finanziell als auch materiell.
3. Der Verein
versucht materielle und finanzielle Mittel zur Förderung
des Nationalparks zu gewinnen.
4. Der Verein
stützt und ergänzt die Arbeit des Nationalparkamtes,
Außenstelle Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft.
5. Der Verein
trägt zur Koordinierung ehrenamtlicher Aktivitäten
für den Nationalpark bei und bemüht sich in allen
gesellschaftlichen Kreisen um eine Unterstützung und
Förderung des Nationalparks.
6. Der Verein
ist politisch und konfessionell neutral.
7. Der Verein
ist für eine Zusammenarbeit mit anderen regionalen und
überregionalen Vereinen, Verbänden sowie Institutionen
offen.
8. Der Vereinszweck
wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:
a) Förderung
des Nationalparkgedankens in der Bevölkerung durch aktive
Öffentlichkeitsarbeit.
b) Gewinnung von
materiellen und finanziellen Mitteln zur Förderung des
Nationalparks.
c) Unterstützung
notwendiger Arbeiten im Gebiet des Nationalparks.
d) Zusammenarbeit
mit anderen am Nationalpark interessierten Institutionen,
Verbänden und Vereinen.
e) Der Verein
kann eine Jugendgruppe bilden, die in eigener Verantwortung
die Vereinsziele unterstützt und Jugendliche für
die Aufgaben des Naturschutzes gewinnt.
§
3 Gemeinnützigkeit
1. Der Förderverein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke"
(§§ 52 ff) der Abgabenordnung.
2. Der Förderverein
ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Fördervereins
dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden.
3. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten
in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
den Mitteln des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied
im Förderverein können werden:
- natürliche
Personen
- juristische
Personen
sofern sie für
den Zweck und die Ziele des Fördervereins eintreten.
2. Die Mitgliedschaft
ist schriftlich zu beantragen. Beitrittserklärungen stellt
der Förderverein zur Verfügung.
3. Über
den Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
Dieser berichtet der Hauptversammlung. Gibt der Vorstand einem
Antrag auf Aufnahme nicht statt, kann der Antragsteller die
Hauptversammlung anrufen. Deren Entscheidung ist dann endgültig.
4. Die Mitgliedschaft
endet durch:
a) Austritt,
b) Tod der natürlichen
Person,
c) Auflösung
der juristischen Person,
d) Ausschluß.
Der Austritt kann
nur zum Jahresende erfolgen und ist dem Vorstand jeweils bis
zum 30. 09. schriftlich anzuzeigen. Ein Mitglied kann aus
dem Förderverein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten
einen groben Verstoß gegen die Satzung, insbesondere
gegen den Vereinszweck darstellt oder er mehr als 12 Monate
mit dem Beitrag im Rückstand ist. Vor einem Ausschluß
ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung
im Vorstand zu geben. Über den Ausschluß entscheidet
die Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes mit einer 2/3-Mehrheit
der anwesenden Mitglieder.
5. Ausscheidende
Mitglieder haben keinen Anspruch auf ein anteiliges Vereinsvermögen
oder bereits geleistete Beiträge. Die Ansprüche
des Vereins auf fällige Beiträge bleiben durch das
Ausscheiden unberührt.
§ 5 Organe
des Vereins
Die Organe des
Fördervereins sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) das Kuratorium
d) die Rechnungsprüfungsgruppe
§ 6 Hauptversammlung
1. Die ordentliche
Hauptversammlung ist einmal im Geschäftsjahr, in der
Regel im ersten Halbjahr, vom Vorsitzenden des Vorstandes
bzw. seinem Stellvertreter nach entsprechen dem Beschluß
des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen
schriftlich einzuberufen. Der Einladung ist der Vorschlag
der Tagesordnung und der Wortlaut vorliegender Anträge
beizufügen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine
Woche vor dem Tag der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich
beantragen, daß weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung
gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn die Tagesordnung
entsprechend zu ergänzen.
2. Eine
außerordentliche Hauptversammlung ist vom Vorstand innerhalb
einer Frist von vier Wochen, in Eilfällen binnen einer
Woche, einzuberufen, wenn
a) der Vorstand
dies im Interesse des Fördervereins für notwendig
hält oder
b) mindestens
ein Viertel der Mitglieder es für erforderlich hält.
c) Der Antrag
der Mitglieder muß begründet sein und die gewünschten
Tagesordnungspunkte enthalten. Sollen Beschlüsse gefaßt
werden, sind diese schriftlich mit dem Antrag einzureichen.
3. Die Aufgaben
der ordentlichen Hauptversammlung sind:
a) Entgegennahme
des Jahresberichtes des Vorstandes,
b) Entgegennahme
des Jahresberichtes der Rechnungsprüfungsgruppe,
c) Entlastung
des Vorstandes sowie der Rechnungsprüfungsgruppe,
d) Wahl bzw. Nachwahl
des Vorstandes bzw. von Vorstandsmitgliedern sowie der Rechnungsprüfungsgruppe
bzw. einzelner Rechnungsprüfer,
e) Bestätigung
der vom Vorstand berufenen Kuratoriumsmitglieder,
f) Bestätigung
der Jahresaufgabenstellungen,
g) Bestätigung
von Ordnungen wie z. B. Geschäftsordnungen der Hauptversammlung,
des Vorstandes und ggf. weiterer Grundsatzdokumente für
den Verein
h) Bestätigung
des Haushaltsplanes, ggf. Neufestsetzung von Beiträgen,
i) Änderung
der Satzung
j) ggf. Abstimmung
über Ausschlüsse.
4. Über
Sachverhalte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann
die Hauptversammlung nicht beraten und beschließen.
5. Zur Behandlung
spezieller Fragen kann die Hauptversammlung Ausschüsse
bilden.
6. Die Hauptversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig,
wenn sie gemäß Abs. 1 korrekt eingeladen wurde.
7. Jede
natürliche Person als Mitglied des Fördervereins
hat bei Abstimmungen eine Stimme, jede juristische Person
zwei Stimmen. Bei einer Beschlußfassung sind folgende
Stimmenmehrheiten erforderlich:
a) eine 3/4-Mehrheit
der abgegebenen Stimmen bei Satzungsänderungen sowie
bei Auflösung des Fördervereins,
b) eine 2/3-Mehrheit
der abgegebenen Stimmen bei vorzeitiger Abberufung eines Vorstandsmitgliedes
und
c) eine einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen in allen anderen Fällen.
8. Alle
Abstimmungen erfolgen in der Regel offen, auf Antrag geheim.
Es zählen nur die abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden
des Fördervereins.
9. Über
den Verlauf der Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,
das vom Vorsitzen den und dem Geschäftsführer zu
unterschreiben ist.
§
7 Vorstand
1. Der Vorstand
besteht aus
- dem Vorsitzenden,
- einem Stellvertreter,
- dem Vorstandsmitglied
für Finanzen,
- mindestens zwei,
höchstens vier weiteren Mitgliedern.
2. Der Vorstand
arbeitet ehrenamtlich auf der Grundlage der Satzung des Fördervereins
und einer Geschäftsordnung.
3. Der Vorstand
wird von der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit
für vier Jahre gewählt. Wählbar ist jedes Mitglied
des Fördervereins. Der neugewählte Vorstand wählt
aus seiner Mitte den Vorsitzenden und legt auf der konstituierenden
Sitzung die weiteren Funktionen gemäß §7 (1)
fest. Bis zu einer Neuwahl bleibt der bestehende Vorstand
im Amt.
4. Scheidet
ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so
kann der Vorstand bis zur Nachwahl durch die nächste
Hauptversammlung einen Ersatzmann bestellen.
5. Der Vorstand
bestellt einen Geschäftsführer und legt seine Aufgaben
und Befugnisse fest.
6. Der Vorstand
tritt mindestens einmal im Quartal zusammen. Die Einladung
erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung
einer Frist von zwei Wochen. Über die Sitzungen ist ein
Protokoll zu führen und an die Vorstandsmitglieder auszuhändigen.
7. Der Vorstand
faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit
der anwesenden Vorstandsmitglieder. Er ist beschlußfähig,
wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
8. Der Vorstand
hat die Hauptversammlung vorzubereiten und einzuberufen.
9. Der Förderverein
wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich
vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder, von denen mindestens
eines der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muß.
10. Rechtsgeschäfte
mit einem Geschäftswert über 20.000,00 DM im Einzelfall
bedürfen der Zustimmung des gesamten Vorstandes.
§
8 Kuratorium
1. Das Kuratorium
steht dem Vorstand als Beratungsgremium zur Seite. Es sichert
die Verbindung des Fördervereins zu seinem Umfeld durch
Einbeziehung von Persönlichkeiten des gesellschaftlichen
Lebens in seine Tätigkeit. Das Kuratorium repräsentiert
und popularisiert das Anliegen des Fördervereins in der
Öffentlichkeit. Es ermöglicht das Einbringen von
Erfahrungen, Vorstellungen und Perspektiven durch an den Vereinszielen
interessierte Personen und Institutionen.
2. Das Kuratorium
ist bei der Aufstellung des Jahresarbeitsplanes sowie des
Haushaltsplanes zu hören. Seine Stellungnahme ist der
Hauptversammlung vor Beschlußfassung zur Kenntnis zu
geben. Zu Anträgen auf Satzungsänderung oder Auflösung
ist das Kuratorium zu konsultieren.
3. Das Kuratorium
besteht aus mindestens fünf Personen. Sie werden vom
Vorstand für zwei Jahre berufen. Insbesondere sind Personen
zu berufen, die
a) sich durch
ihre inhaltlichen oder sonstigen Beiträge für die
Arbeit des Fördervereins verdient gemacht haben oder
b) wichtige gesellschaftliche
Kräfte/Institutionen im Territorium repräsentieren
oder
c) ihre Erfahrungen
im Sinne des Vereinszieles einbringen können.
4. Die Kuratoriumsmitglieder
sind ehrenamtlich tätig und gehören nicht dem Vorstand
des Fördervereins an.
5. Das Kuratorium
wählt aus seiner Mitte auf zwei Jahre einen Präsidenten
sowie einen Vizepräsidenten.
Der Präsident
vertritt das Kuratorium nach außen.
6. Ein Kuratoriumsmitglied
kann jederzeit durch schriftliche Anzeige an den Kuratoriumspräsidenten
oder den Vorsitzenden des Fördervereins zurücktreten.
Kuratoriumsmitglieder können nur aus wichtigem Grund,
insbesondere bei vereinsschädigendem Verhalten, vom Vorstand
vor Ablauf ihres Mandates abberufen werden.
7. Der Präsident
beruft die Sitzung des Kuratoriums ein. Sie finden mindestens
einmal halbjährlich statt. Der Vorsitzende des Fördervereins
nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme
teil. Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
Es ist vom Präsidenten zu unterzeichnen.
8. Das Kuratorium
faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder.
§
9 Rechnungsprüfungsgruppe
1. Die Rechnungsprüfungsgruppe
wird für die Dauer von vier Jahren gewählt und besteht
aus drei Mitgliedern. Sie wählen aus ihrer Mitte den
Vorsitzenden.
2. Die Rechnungsprüfungsgruppe
wacht über die Finanzwirtschaft des Fördervereins.
Die Prüfungen erstrecken sich auf die Buchführung,
Kasse und Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte
des Vorstandes anhand der Satzung, des Haushaltsplanes und
der Geschäftsordnung für den Vorstand.
3. Die Mitglieder
der Rechnungsprüfungsgruppe dürfen nicht Mitglieder
des Vorstandes sein. Sie sind nicht an Weisungen der Vorstände
sowie des Kuratoriums gebunden.
4. Prüfungen
sind unangekündigt durchzuführen. Das Ergebnis der
Prüfung ist schriftlich nachzuweisen. Bei Verstößen
ist der Vorstand unmittelbar zu unterrichten.
§
10 Geschäftsjahr
Als Geschäftsjahr
gilt das Kalenderjahr.
§
11 Finanzielle Mittel
1. Der Förderverein
finanziert sich aus
- Mitgliedsbeiträgen
- Zuwendungen,
Spenden, Stiftungen, Verkaufserlösen
- Einnahmen aus
Veranstaltungen
2. Über
die Beitragssätze entscheidet die Hauptversammlung.
3. Beiträge
werden am 31. Januar eines jeden Jahres fällig.
4. Den Vorstandsmitgliedern
wird der entstandene Aufwand auf Nachweis erstattet.
5. Die Übersicht
über den Finanzablauf des Fördervereins auf der
Grundlage des bestätigten Haushaltsplanes obliegt dem
Vorstandsmitglied für Finanzen.
6. Der Förderverein
haftet gem. § 31 BGB Dritten gegenüber nur mit seinem
Vermögen.
§
12 Auflösung
1. Die Auflösung
des Fördervereins erfolgt durch Beschluß der Hauptversammlung,
die als Tagesordnung zum Inhalt hat: Auflösung des Förderverein
Nationalpark Boddenlandschaft e. V."
2. Für
den Beschluß über die Auflösung des Fördervereins
sind mindestens 3/4 aller abgegebenen Stimmen erforderlich.
2. Das bei
der Auflösung des Fördervereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vermögen ist
ausschließlich für die weitere gemeinnützige
Förderung des Natur- und Umweltschutzes zu verwenden.
4. Das bei
der Auflösung des Fördervereins vorhandene Eigentum
an Grund und Boden fällt der obersten staatlichen Behörde
für Naturschutz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu.
5. Beschlüsse
über die zukünftige Verwendung des Vermögens
nach dem Absatz 3 dürfen erst nach Abstimmung mit dem
Finanzamt erfolgen.
§
13 Schlußbestimmungen
1. Diese
Überarbeitete Satzung wurde am 24. April 1999 beschlossen.
Sie löst
die am 3. Mai 1997 beschlossene Satzung ab.
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