Die Satzung des Vereins

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Satzung Förderverein Nationalpark Boddenlandschaft. e.V.

§ 1 Name, Sitz und Eintragung

1. Der Verein führt den Namen Förderverein Nationalpark Boddenlandschaft e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Ahrenshoop.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes sowie die Bildung und Erziehung im Bereich des Umwelt- und Naturschutzes.
Es ist insbesondere die Förderung und kritische Begleitung des Nationalparks Vorpommersche Boddenlandschaft nach den Richtlinien der Internationalen Union zum Schutz der Natur (IUCN) für die Management-Kategorie II in der Fassung von 1994. Dazu gehören:

  • der Schutz natürlicher Regionen und landschaftlich reizvoller Gebiete von nationaler und internationaler Bedeutung für geistige, wissenschaftliche, erzieherische, touristische oder Erholungszwecke;
  • der dauerhafte Erhalt charakteristischer Beispiele physiographischer Regionen,
  • Lebensgemeinschaften, genetischer Ressourcen und von Arten in einem möglichst natu?rlichen Zustand, damit ökologische Stabilität und Vielfalt gewährleistet sind;
  • die Besucherlenkung für geistig-seelische, erzieherische, kulturelle und Erholungszwecke in der Form, dass das Gebiet in einem natürlichen oder naturnahem Zustand erhalten wird;
  • die Beendigung und sodann die Unterbindung von Nutzungen oder Inanspruchnahme, die dem Zweck der Ausweisung entgegenstehen;
  • die Respektierung der ökologischen, geomorphologischen, religiösen oder ästhetischen Attribute, die Grundlage für die Ausweisung waren
  • die Berücksichtigung der Bedürfnisse der einheimischen Bevölkerung einschließlich deren Nutzung bestehender Ressourcen zur Deckung ihres Lebensbedarfes mit der Maßgabe, dass diese keinerlei nachteilige Auswirkungen auf die anderen Managementziele haben.

2. Der Verein fördert die wissenschaftliche Arbeit des Nationalparks sowohl finanziell als auch materiell.
3. Der Verein versucht materielle und finanzielle Mittel zur Förderung des Nationalparks zu gewinnen.
4. Der Verein stützt und ergänzt die Arbeit des Nationalparkamtes Vorpommern.
5. Der Verein trägt zur Koordinierung ehrenamtlicher Aktivitäten für den Nationalpark bei und bemüht sich in allen gesellschaftlichen Kreisen um eine Unterstützung und Förderung des Nationalparks.
6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
7. Der Verein ist für eine Zusammenarbeit mit anderen regionalen und überregionalen Vereinen, Verbänden sowie Institutionen offen.
8. Der Verein kann überregionale Netzwerke gründen und/oder in ihnen aktiv mitwirken, die sich mit Themen wie:
a) Nationalparke
b) Nationale Naturlandschaften
c) Meeresschutz
d) Waldnaturschutz
e) Schutz von aquatischen Lebensra?umen
f) Küsten- und Seevogelschutz
beschäftigen.

9. Der Verein organisiert u.a. für seine Mitglieder Umwelt- und Naturbildungsreisen in Nationale Naturlandschaften.
10. Der Vereinszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:
a) Förderung des Nationalparkgedankens in der Bevölkerung durch aktive Öffentlichkeitsarbeit.
b) Gewinnung von materiellen und finanziellen Mitteln zur Förderung des Nationalparks.
c) Untersützung notwendiger Arbeiten im Gebiet des Nationalparks.
d) Zusammenarbeit mit anderen am Nationalpark interessierten Institutionen, Verbänden und Vereinen.
e) Der Verein kann eine Jugendgruppe bilden, die in eigener Verantwortung die Vereinsziele unterstützt und Jugendliche für die Aufgaben des Naturschutzes gewinnt.
f) Durchführung von Umweltbildungsveranstaltungen und Umwelt- Naturbildungsreisen.

 § 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" (§§ 52 ff) der Abgabenordnung.
2. Der Förderverein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Fördervereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied im Förderverein können werden:

  • natürliche Personen
  • juristische Personen sofern sie für den Zweck und die Ziele des Fördervereins eintreten.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Beitrittserklärungen stellt der Förderverein zur Verfügung.
3. Über den Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Dieser berichtet der Hauptversammlung. Gibt der Vorstand einem Antrag auf Aufnahme nicht statt, kann der Antragsteller die Hauptversammlung anrufen. Deren Entscheidung ist dann endgültig.
4. Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Austritt,
b) Tod der natürlichen Person,
c) Auflösung der juristischen Person,
d) Ausschluss.
Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und ist dem Vorstand jeweils bis zum 15.12. schriftlich anzuzeigen. Ein Mitglied kann aus dem Förderverein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten einen groben Verstoß gegen die Satzung, insbesondere gegen den Vereinszweck darstellt oder er mehr als 3 Jahre mit dem Beitrag im Rückstand ist. Vor einem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung im Vorstand zu geben. Über den Ausschluss entscheidet die Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
5. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf ein anteiliges Vereinsvermögen oder bereits geleistete Beiträge. Die Ansprüche des Vereins auf fällige Beiträge bleiben durch das Ausscheiden unberührt.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Fördervereins sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) das Kuratorium
d) die Rechnungsprüfungsgruppe

§ 6 Hauptversammlung

1. Die ordentliche Hauptversammlung ist einmal im Geschäftsjahr, in der Regel im ersten Halbjahr, vom Vorsitzenden des Vorstandes bzw. seinem Stellvertreter nach entsprechendem Beschluss des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich einzuberufen. Der Einladung ist der Vorschlag der Tagesordnung und der Wortlaut vorliegender Anträge beizufügen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
2. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist vom Vorstand innerhalb einer Frist von vier Wochen, in Eilfällen binnen einer Woche, einzuberufen, wenn
a) der Vorstand dies im Interesse des Fördervereins für notwendig hält
b) mindestens ein Viertel der Mitglieder es für erforderlich hält. Der Antrag der Mitglieder muss begründet sein und die gewünschten Tagesordnungspunkte enthalten. Sollen Beschlüsse gefasst werden, sind diese schriftlich mit dem Antrag einzureichen.
3. Die Aufgaben der ordentlichen Hauptversammlung sind:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes der Rechnungsprüfungsgruppe,
c) Entlastung des Vorstandes sowie der Rechnungsprüfungsgruppe,
d) Wahl bzw. Nachwahl des Vorstandes bzw. von Vorstandsmitgliedern sowie der Rechnungsprüfungsgruppe bzw. einzelner Rechnungsprüfer,
e) Bestätigung der vom Vorstand berufenen Kuratoriumsmitglieder,
f) Bestätigung der Jahresaufgabenstellungen,
g) Bestätigung von Ordnungen wie z. B. Geschäftsordnungen der Hauptversammlung, des Vorstandes und ggf. weiterer Grundsatzdokumente für den Verein
h) Bestätigung des Haushaltsplanes, ggf. Neufestsetzung von Beiträgen,
i) Änderung der Satzung
j) ggf. Abstimmung über Ausschlüsse.
4. Über Sachverhalte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Hauptversammlung nicht beraten und beschließen.
5. Zur Behandlung spezieller Fragen kann die Hauptversammlung Ausschüsse bilden.
6.
Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn sie gemäß Abs. 1 korrekt eingeladen wurde.
7. Jede natürliche Person als Mitglied des Fördervereins hat bei Abstimmungen eine Stimme, jede juristische Person zwei Stimmen. Bei einer Beschlussfassung sind folgende Stimmenmehrheiten erforderlich:
a) eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei Satzungsänderungen sowie bei Auflösung des Fördervereins,
b) eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei vorzeitiger Abberufung eines Vorstandsmitgliedes und
c) eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen in allen anderen Fällen.
8. Alle Abstimmungen erfolgen in der Regel offen, auf Antrag geheim. Es zählen nur die abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Fördervereins.
9. Über den Verlauf der Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterschreiben ist.

§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden,
  • einem Stellvertreter,
  • dem Vorstandsmitglied für Finanzen,
  • mindestens zwei weiteren Mitgliedern.

2. Der Vorstand arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich auf der Grundlage der Satzung des Fördervereins und einer Geschäftsordnung. Übernimmt ein Vorstandsmitglied zusätzlich zur ehrenamtlichen Arbeit im Vorstand geschäftsführende oder projektleitende Funktionen, insbesondere, wenn kein Geschäftsführer angestellt ist, so kann diese Tätigkeit auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung vergütet werden. Die schriftliche Vereinbarung ist mehrheitlich im Vorstand zu verabschieden. Sollten daraus weitergehende organisatorische Regelungen notwendig sein, werden sie entsprechend § 6, Ziffer 3 Buchstabe g dieser Satzung, in einer Geschäftsordnung geregelt.
3. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für vier Jahre gewählt. Wählbar ist jedes Mitglied des Fördervereins. Der neugewählte Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und legt auf der konstituierenden Sitzung die weiteren Funktionen gemäß §7 (1) fest. Bis zu einer Neuwahl bleibt der bestehende Vorstand im Amt.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis zur Nachwahl durch die nächste Hauptversammlung einen Ersatzmann bestellen.
5. Der Vorstand bestellt in der Regel einen Geschäftsführer und legt seine Aufgaben und Befugnisse fest.
6. Der Vorstand tritt mindestens dreimal im Jahr zusammen. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen und an die Vorstandsmitglieder auszuhändigen. Die Sitzungen des Vorstandes können auch in elektronischer Form, ohne Präsenz der Vorstandsmitglieder an einem Sitzungsort, durchgeführt werden („virtuelle Vorstandssitzung“) oder auch in Kombination aus Präsenzsitzung und elektronischer Zuschaltung von Vorstandsmitgliedern („hybride Vorstandssitzung“). Die Regelungen dieser Satzung, die Einberufung und Durchführung der Vorstandssitzung betreffend, sind hierbei entsprechend anzuwenden. Es ist sicherzustellen, dass die Vorstandsmitglieder ihre Rechte uneingeschränkt in elektronischer Form ausüben können.
7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
8. Der Vorstand hat die Hauptversammlung vorzubereiten und einzuberufen.
9. Der Förderverein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder, von denen mindestens eines der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss.
10. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 10.000 € im Einzelfall bedürfen der Zustimmung des gesamten Vorstandes.

§ 8 Kuratorium

1. Das Kuratorium steht dem Vorstand als Beratungsgremium zur Seite. Es sichert die Verbindung des Fördervereins zu seinem Umfeld durch Einbeziehung von Persönlichkeiten des gesellschaftlichen Lebens in seine Tätigkeit. Das Kuratorium repräsentiert und popularisiert das Anliegen des Fördervereins in der Öffentlichkeit. Es ermöglicht das Einbringen von Erfahrungen, Vorstellungen und Perspektiven durch an den Vereinszielen interessierte Personen und Institutionen.
2. Das Kuratorium ist bei der Aufstellung des Jahresarbeitsplanes sowie des Haushaltsplanes zu hören. Seine Stellungnahme ist der Hauptversammlung vor Beschlussfassung zur Kenntnis zu geben. Zu Anträgen auf Satzungsänderung oder Auflösung ist das Kuratorium zu konsultieren.
3. Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf Personen. Sie werden vom Vorstand für zwei Jahre berufen. Insbesondere sind Personen zu berufen, die
a) sich durch ihre inhaltlichen oder sonstigen Beiträge für die Arbeit des Fördervereins verdient gemacht haben oder
b) wichtige gesellschaftliche Kräfte/Institutionen im Territorium repräsentieren oder
c) ihre Erfahrungen im Sinne des Vereinszieles einbringen können.
4. Die Kuratoriumsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und gehören nicht dem Vorstand des Fördervereins an.
5. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte auf zwei Jahre einen Präsidenten sowie einen Vizepräsidenten. Der Präsident vertritt das Kuratorium nach außen.
6. Ein Kuratoriumsmitglied kann jederzeit durch schriftliche Anzeige an den Kuratoriumspräsidenten oder den Vorsitzenden des Fördervereins zurücktreten. Kuratoriumsmitglieder önnen nur aus wichtigem Grund insbesondere bei vereinsschädigendem Verhalten, vom Vorstand vor Ablauf ihres Mandates abberufen werden.
7. Der Präsident beruft die Sitzung des Kuratoriums ein. Sie finden mindestens einmal halbjährlich statt. Der Vorsitzende des Fördervereins nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil. Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Präsidenten zu unterzeichnen.
8. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 9 Rechnungsprüfungsgruppe

1. Die Rechnungsprüfungsgruppe wird für die Dauer von vier Jahren gewählt und besteht aus drei Mitgliedern. Sie wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.
2. Die Rechnungsprüfungsgruppe wacht über die Finanzwirtschaft des Fördervereins. Die Prüfungen erstrecken sich auf die Buchführung, Kasse und Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte des Vorstandes anhand der Satzung, des Haushaltsplanes und der Geschäftsordnung für den Vorstand.
3. Die Mitglieder der Rechnungsprüfungsgruppe dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie sind nicht an Weisungen der Vorstände sowie des Kuratoriums gebunden.
4. Prüfungen sind unangekündigt durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich nachzuweisen. Bei Verstößen ist der Vorstand unmittelbar zu unterrichten.

§ 10 Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§11 Finanzielle Mittel

1. Der Förderverein finanziert sich aus

  • Mitgliedsbeiträgen
  • Zuwendungen, Spenden, Stiftungen,Verkaufserlösen
  • Einnahmen aus Veranstaltungen

2. Über die Beitragssätze entscheidet die Hauptversammlung.
3. Beiträge werden am 31. Januar eines jeden Jahres fällig.
4. Den Vorstandsmitgliedern wird der entstandene Aufwand auf Nachweis erstattet.
5. Die Übersicht über den Finanzablauf des Fördervereins auf der Grundlage des bestätigten Haushaltsplanes obliegt dem Vorstandsmitglied für Finanzen.
6. Der Förderverein haftet gem. § 31 BGB Dritten gegenüber nur mit seinem Vermögen.

§ 12 Auflösung

1. Die Aufösung des Fördervereins erfolgt durch Beschluss der Hauptversammlung, die als Tagesordnung zum Inhalt hat: "Aufösung des Förderverein Nationalpark Boddenlandschaft e. V."
2. Für den Beschluss über die Aufösung des Fördervereins sind mindestens 3/4 aller abgegebenen Stimmen erforderlich.
3. Das bei der Aufösung des Fördervereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vermögen ist für die weitere gemeinnützige Förderung des Natur- und Umweltschutzes zu verwenden und ausschließlich an eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Natur- und Umweltschutzes zu übergeben.
4. Das bei der Auflösung des Fördervereins vorhandene Eigentum an Grund und Boden fällt der obersten staatlichen Behörde für Naturschutz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu.
5. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens nach dem Absatz 3 dürfen erst nach Abstimmung mit dem Finanzamt erfolgen.

§ 13 Schlußbestimmungen

Diese überarbeitete Satzung wurde am 21. Mai 2023 beschlossen. Sie löst die am 25. Mai 2018 beschlossene Satzung ab.